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19 February 2018

Neues Urteil des russischen Verfassungsgerichts: Parallelimporte können nicht mehr routinemäßig vernichtet werden

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In den letzten Jahren waren Parallelimporte (d.h. der Import von Markenartikeln ohne Zustimmung des Markeninhabers) in Russland effektiv verboten.
Russian Federation Intellectual Property
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In den letzten Jahren waren Parallelimporte (d.h. der Import von Markenartikeln ohne Zustimmung des Markeninhabers) in Russland effektiv verboten. In Zivilverfahren wurden parallel eingeführte Waren wie gefälschte Waren behandelt und bei Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs des Markeninhabers beschlagnahmt und vernichtet.

Laut der auf der Website des russischen Verfassungsgerichts veröffentlichten Pressemitteilung hat das russische Verfassungsgericht jedoch am 13. Februar 2018 entschieden, dass die Rechtsbehelfe, die Markeninhabern bei gefälschten Waren zur Verfügung stehen, sich von denen unterscheiden müssen, die ihnen im Fall von Parallelimporten zustehen.

Das Verfassungsgericht urteilte, dass die Beschlagnahme und Vernichtung von parallel eingeführten Waren nur im Falle ihrer mangelhaften Qualität oder aus Sicherheitsgründen, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie zu Zwecken des Umweltschutzes und des Erhalts des Kulturerbes" zulässig ist. Darüber hinaus vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Abhilfemaßnahmen für Parallelimporte milder sein sollten als für gefälschte Waren, es sei denn, die materiellen Verluste durch die unbefugte Einfuhr echter Waren sind mit materiellen Verlusten durch die Einfuhr gefälschter Waren vergleichbar."

Das Verfassungsgericht bestätigte auch, dass die Ansprüche von Markeninhabern gegen Parallelimporteure als wider Treu und Glauben und rechtsmissbräuchlich gewertet werden können, wenn dadurch Importe nach Russland ungerechtfertigt beschränkt oder überhöhte Preise erzielt werden sollen.

Die vollständige Urteilsbegründung des Verfassungsgerichts wurde noch nicht veröffentlicht.

Es ist bereits jetzt klar, dass Markeninhaber nicht mehr ohne Weiteres die Beschlagnahme und Vernichtung von Parallelimporten bewirken können werden.

Die derzeitige Zulässigkeit alternativer Abhilfemaßnahmen zur wirksamen Unterbindung von Parallelimporten nach Russland (z. B. Einfuhrverbot oder Verpflichtung zur Ausfuhr bereits eingeführter Waren) muss in der russischen Rechtsprechung noch geklärt werden.

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